Im Einsatz für eine Kindergrundsicherung ist DIE LINKE. Bundestagsfraktion nicht alleine. Der Gedanke einer eigenständigen von Armut befreienden monetären Leistung, die allen Kindern zu Gute kommt und individuelle Bedarfe berücksichtigt, ist zum Maßstab unterschiedlicher gesellschaftlicher Akteure geworden. Dieser Gedanke spiegelt sich zunehmend auch in Konzepten im politischen Raum wider. Der Begriff Kindergrundsicherung ist mittlerweile in aller Munde.
Für uns ist zentral, dass eine Kindergrundsicherung hält, was sie verspricht, nämlich dass sie Armutslagen tatsächlich bekämpft. Jedes Kind ist uns gleich viel wert, deshalb erhöhen wir das Kindergeld für alle Kinder. Klar ist aber auch, dass insbesondere Kinder aus einkommensarmen Familien darüber hinausgehendende monetäre Unterstützung benötigen, um Armut im Kindesalter zu bekämpfen und Gerechtigkeit herzustellen.
DIE LINKE. im Bundestag setzt sich deshalb seit Jahren für eine Kindergrundsicherung ein, die zwei Aspekten von Kinderarmut begegnen muss:
- mit finanzieller Unterstützung muss materieller und monetärer Armut begegnet werden.
- mit infrastrukturellen Angeboten (ÖPNV, Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen, Musikschulen, Bibliotheken etc.) müssen Türen geöffnet und Teilnahme am gesellschaftlichen Leben hergestellt werden – niedrigschwellig, barrierefrei, wohnortnah im Lebensumfeld und möglichst gebührenfrei.
Wir wollen das System der monetären Kindergrundsicherung komplett neu gestalten. Unsere Kindergrundsicherung ruht auf vier Säulen.
1. Säule: Jedes Kind ist uns gleich viel wert! Wir erhöhen das Kindergeld für alle Kinder auf 328 Euro monatlich[1]. Von dem neuen Kindergeld profitieren alle Familien!
2. Säule: Gerechtigkeit herstellen, Kinderarmut überwinden! Kinder aus armen Familien erhalten zusätzlich zum Kindergeld einen Zuschlag. Dieser Zuschlag richtet sich an Kinder, deren Eltern auf den Bezug von Grundsicherungsleistungen wie Hartz IV oder Sozialhilfe angewiesen sind bzw. durch niedriges Erwerbseinkommen lediglich ihren eigenen Unterhalt sicherstellen können. Der Zuschlag ist altersabhängig, denn Grundschulkinder brauchen mehr als Kindergartenkinder und Jugendliche mehr als Grundschulkinder.
3. Säule: Tatsächliche Unterkunftskosten berücksichtigen! In den Zuschlägen der Kindergrundsicherung sind Wohn- und Heizkosten bis monatlich 156 Euro bereits pauschal berücksichtigt. Darüber hinausgehende kindbezogene Wohn- und Heizkosten werden vollständig berücksichtigt[2].
4. Säule: Einmalige und besondere Bedarfe anerkennen! Im Alltag kann es in unregelmäßigen Abständen und abhängig von der Lebenssituation der Familien zu weiteren Bedarfen kommen, die sich finanziell niederschlagen und nicht von den laufenden Einnahmen gedeckt werden können. Dazu zählen beispielsweise Klassenfahrten, Umzugskosten oder Feste, die neue Lebensabschnitte im Leben von Kindern oder Jugendlichen einleiten, wie Schuleinführung oder Jugendweihe, Konfirmation oder Kommunion.
Unsere Kindergrundsicherung orientiert sich an der Lebenswelt von Kindern und Jugendlichen! Die Kindergrundsicherung wird gewährt für alle Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Junge Volljährige erhalten die Kindergrundsicherung bis zum ersten Schulabschluss inkl. Abitur. Für Zeiten von Ausbildung und Studium wird – wie heute– weiterhin das Kindergeld gewährt; ergänzend greifen die spezielleren Leistungen wie das BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe inkl. Mindestausbildungsvergütung.
Daraus ergibt sich für die Kindergrundsicherung folgendes Gesamttableau:
| 1. Säule | 2. Säule |
| 3. Säule | 4.Säule |
Alter des Kindes / Jugendlichen | Kindergeld
| Zuschlag | Gesamt | Wohn- und Heizkosten | Einmalige- u. besondere Bedarfe |
0-5 | 328 | 219 | 547 | + Wohn- und Heizkosten bei Bedarf, wenn Anteil der Kosten 156 Euro übersteigt, vgl. Fußnote 2). | + weitere in unregelmäßigen Abständen auftretende Bedarfe wie Klassenfahrten, Umzugskosten etc. |
6-13 | 277 | 605 | |||
14-17 und junge Volljährige bis zum ersten Schulabschluss inkl. Abitur | 353 | 681 | |||
Ausbildung, Studium | Wird ersetzt durch spezielle ausbildungsbezogene Leistungen wie BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe |
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Transparente Berechnung: Die Zuschläge (2. Säule) inkl. Wohn- und Heizkosten (3. Säule) sowie die Sonderbedarfe (4. Säule) erhalten alle Kinder, deren Eltern auf Transferleistungen angewiesen sind bzw. deren Elternmit ihrem verfügbaren Nettoeinkommen (nach Sozialabgaben und Steuern) nur ihren eigenen Unterhalt, nicht aber den ihrer Kinder abdecken können.
Sobald die Eltern über ein Nettoeinkommen verfügen, das ihr eigenes Existenzminimum überschreitet, wird dieses überschreitende Einkommen zu 50 Prozent auf die Zuschläge angerechnet. Dadurch werden die Zuschläge in Schritten von fünf Euro pro 10 Euro (1:0,5) abgesenkt. Mit anderen Worten, von jedem Euro, der über die eigene Existenzsicherung hinaus verdient wird, müssen jeweils 50 Cent für die Existenzsicherung der eigenen Kinder aufgewendet werden. So werden die Zuschläge linear bis auf den Grundbetrag des Kindergeldes abgeschmolzen. Alle Familien erhalten weiterhin ein einkommensunabhängiges Kindergeld in Höhe von 328 Euro pro Kind.
Einfacher Zugang: Die Zugangsvoraussetzungen zur Kindergrundsicherung wollen wir erleichtern. Unsere Kindergrundsicherung ist deshalb niedrigschwellig konzipiert. Der Antrag erfolgt in Familienbüros, die dezentral und bürgernah eingerichtet werden z.B. in Jugendämtern. Für den Antrag auf die Zahlung der einkommensabhängigen Zuschläge der Kindergrundsicherung reichen eine Bescheinigung über die Einkommenssituation der Eltern sowie ein Nachweis für Mietkosten. Die Antragsstellung soll auch digital ermöglicht werden.
Eine Leistung für Alle: Die Kindergrundsicherung ersetzt die bisher bestehenden bürokratischen, restriktiven sowie intransparenten sozialen Sicherungssysteme für Kinder einkommensarmer Familien. Damit gehören Hartz IV für Kinder und Jugendliche, der Kinderzuschlag sowie das Wohngeld für Kinder der Vergangenheit an. Der Unterhaltsvorschuss bleibt bestehen. Die Kindergrundsicherung ist eine Leistung des Kindes. Sie wird weder beim Bezug von Sozialleistungen noch innerhalb des Steuerrechts als Einkommen der Eltern oder anderer Haushaltsangehöriger angerechnet.
Leicht verständlich, transparent, gerecht und vor allem armutsfest – Dafür steht unsere Kindergrundsicherung!
[1] Dieser Betrag entspricht dem maximalen steuerlichen Entlastungsbetrag auf Grundlage eines neu berechneten und deutlich erhöhtem sächlichen Existenzminimums für Kinder. Damit reduzieren wir bestehende verteilungspolitische Verzerrungen, denn momentan erhalten Spitzenverdiener mit dem kindlichen Steuerfreibetrag eine deutlich höhere Förderung als Kindergeld- und Sozialgeldempfänger.
[2] Die Wohn- und Heizkosten werden anteilmäßig berücksichtigt. In einer Zweielternfamilie mit einem Kind beträgt der Anteil des Kindes an den Wohn- und Heizkosten 1/3, in einem Alleinerziehenden Haushalt mit einem Kind ½. Liegt der Anteil des Kindes bei über 149 Euro wird ein Zuschlag gewährt und der kindliche Anteil an den Unterkunftskosten komplett getragen.