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Zwingende Mitbestimmungsrechte im Betrieb ausweiten

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Mehr Mitbestimmungsrechte! Der Betriebsrat soll in allen sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten zwingend mitbestimmen. Darum geht es im zweiten Teil unseres Mitbestimmungskonzepts, dessen Langfassung hier als PDFheruntergeladen werden kann.

Die zwingende Mitbestimmung ist das Herzstück betrieblicher Demokratie. Erst wenn die Beschäftigten und ihre Betriebsräte in allen relevanten Fragen, die sie selbst betreffen, mitbestimmen können, kann man ernsthaft von demokratischen Verhältnissen im Betrieb sprechen. Doch aktuell ist es so, dass der Betriebsrat nur in sozialen Belangen wie der Urlaubsplanung oder der Arbeitszeitgestaltung wirklich mitbestimmen kann. Hier hat er die stärkste Rechtsposition. In anderen Bereichen muss der Betriebsrat nur angehört werden und kann die Entscheidungen des Arbeitgebers höchstens begleiten. So hat der Betriebsrat bei wichtigen Fragen in den Bereichen Personalplanung, Beschäftigungssicherung, Berufsbildung, Outsourcing, Werkvertrags- und Leiharbeitsbeschäftigung, Arbeitsorganisation, Investitionsplanung und betrieblichem Umweltschutz lediglich Informations-, Vorschlags- und Beratungsrechte und eben keine Mitbestimmungsrechte. In sogenannten Tendenzbetrieben sind die bestehenden Rechte sogar noch weiter eingeschränkt. Gleichzeitig rufen die hochaktuellen gesamtgesellschaftlichen Herausforderungen wie Digitalisierung (Künstliche Intelligenz, mobile Arbeit), Klimawandel, Globalisierung und Gleichstellung nach betrieblicher Mitgestaltung.

Wir fordern deswegen eine konsequente Ausweitung der Mitbestimmung. Der Betriebsrat soll ein grundsätzliches Mitbestimmungsrecht in allen personellen, sozialen und wirtschaftlichen Fragen erhalten. So wird sichergestellt, dass sich auch durch neue technische und organisatorische Entwicklungen oder durch arbeitgeberseitige Umgehungsstrategien keine Lücken in der Mitbestimmung ergeben. - Einseitige, mitbestimmungsfreie Handlungen sind allenfalls dann zu akzeptieren, wenn konkrete Haftungsfragen der Unternehmenseigner*innen betroffen sind.

Gleichzeitig soll diese Generalklausel konkretisiert werden. So soll beispielsweise der Betriebsrat explizit ein Vetorecht erhalten bei Maßnahmen des Arbeitgebers, die zu höheren Umwelt- und Klimabelastungen führen. Andersherum hat er ein Initiativrecht, um Maßnahmen vorschlagen zu können, die die Umweltbelastungen des Unternehmens verringern. Er soll grundsätzlich bei der Erfassung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Beschäftigten mitbestimmen können sowie bei der Einführung und Anwendung von KI-Systemen. Die Ein- und Durchführung von Berufsbildungsmaßnahmen und nicht nur die Ausgestaltung, sondern auch die Einführung und Abschaffung mobiler Arbeit, sowie die Personalplanung soll der Betriebsrat ebenfalls voll mitbestimmen können. Das Gleiche gilt für atypische Beschäftigung wie Leiharbeit, befristete Beschäftigung und Werkvertragsbeschäftigung, die einen nur gelegentlichen Umfang überschreiten, und den Kündigungsschutz. Hier soll der Arbeitgeber die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerichtlich beantragen müssen, wenn der Betriebsrat die Kündigung für nicht rechtmäßig hält.

Außerdem ist die betriebliche Mitbestimmung auf wirtschaftliche Fragen auszudehnen. Denn wenn bislang falsche Entscheidungen getroffen werden, müssen die Beschäftigten meist den Preis bezahlen ohne dass sie diese Entscheidungen beeinflussen konnten. Und außerdem sind sie es, die ihre Produkte oder Dienstleistungen am besten kennen. Deshalb soll ein Initiativrecht bei der Beschäftigungssicherung eingeführt, Betriebsänderungen umfassender definiert und der Interessenausgleich ebenfalls der Mitbestimmungspflicht unterworfen werden.

Und zu guter Letzt soll der Betriebsbegriff so definiert werden, dass die Bildung von Betriebsräten und die sachgerechte Wahrnehmung der Arbeitnehmerinteressen sichergestellt sind, sowie der Arbeitnehmerbegriff auf arbeitnehmerähnliche Personen ausgeweitet werden.

Die Ausnahmeregeln für Tendenzbetriebe werden abgeschafft.