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Union-Busting-Paragrafen endlich scharf schalten

Nachricht von Pascal Meiser,

Zunehmend versuchen Geschäftsleitungen in „ihren“ Betrieben ganz gezielt die Rechte der Beschäftigten auf betriebliche Mitbestimmung mit Füßen zu treten. Wahlversuche von Interessenvertretungen werden schon im Keim erstickt, indem Wahlvorstände mit Abmahnungen oder Kündigungen überzogen werden. Betriebsräten wird das etwa Gehalt gekürzt, weil sie angeblich ihre Betriebsratsarbeit gegenüber ihrem Vorgesetzten nicht angezeigt haben. So wird durch Arbeitgeber permanenter Druck ausgeübt. Nicht selten schmeißen die Betroffenen aus Angst und Frustration ihr Amt hin.

Um Betriebsräte loszuwerden heuern dazu einzelne Arbeitgeber sogar auf sogenanntes „Union Busting“ spezialisierte Anwaltskanzleien an. Diese arbeiten dabei häufig mit gezielten Mobbing-Kampagnen und nehmen erhebliche psychische und in der Folge möglicherweise auch wirtschaftliche Schäden bei den Betroffenen nicht nur billigend in Kauf, sondern nutzen diese Methoden als Teil ihrer Strategie.

Obwohl die Behinderung der Wahl oder der Tätigkeit eines Betriebsrates strafbar ist, zeigen die Zahlen der Bundesregierung zu den Verurteilungen von strafbewehrten Verstößen nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), dass im Zeitraum zwischen 2008 und 2017 lediglich 63 Strafverfahren abgeurteilt wurden. [1] Die Zahlen umfassen alle Strafverfahren, die nach Eröffnung des Hauptverfahrens durch Urteil, Strafbefehl oder Einstellungsbeschluss rechtskräftig abgeschlossen wurden. Hiervon wurden kümmerliche 11 Personen zu Geldstrafen verurteilt. Eine Haftstrafe musste keiner der Angeklagten antreten.

Die Zahlen hatte Pascal Meiser, gewerkschaftspolitischer Sprecher der Fraktion DIE LINKE im Bundestag bei der Bundesregierung abgefragt (PDF, vgl. schriftliche Frage Nr. 69, BT-Drs. 19/13638). Sie machen deutlich, dass Arbeitgeber Gerichte und Staatsanwaltschaften nicht fürchten müssen, obwohl die Behinderung der Betriebsratsarbeit als Straftatbestand im Betriebsverfassungsgesetz in § 119 Abs. 1 BetrVG klar geregelt ist. Von Betriebsräten und Gewerkschaften werden als Hauptgrund dafür Unkenntnis und Untätigkeit seitens Polizei und Staatsanwaltschaften bei Strafanzeigen nach dem Betriebsverfassungsgesetz genannt. Dem lässt sich nur durch Sensibilisierung der Strafverfolgungsbehörden und mit entsprechenden Schwerpunktstaatsanwaltschaften entgegenwirken, die über die notwendige Kenntnis des Betriebsverfassungsgesetzes und hinreichende Ressourcen verfügen, um entsprechenden Strafanzeigen effektiv nachgehen zu können.

Pascal Meiser, gewerkschaftspolitischer Sprecher der Fraktion DIE LINKE; kommentiert:

„Das Verhindern von Betriebsratswahlen oder das Sabotieren von Betriebsratsarbeit sind keine Kavaliersdelikte. Wenn Arbeitgeber die betriebliche Mitbestimmung mit Füßen treten, dann sind die bestehenden Straftatbestände auch konsequent anzuwenden. Das passiert bisher erschreckend selten. Wir brauchen dringend Schwerpunktstaatsanwaltschaften. Die Landesbehörden müssen ausreichend sensibilisiert und mit qualifiziertem Personal ausgestattet werden. Sie müssen bei Verdachtsfällen auch von sich aus ermitteln können. Nur so lässt sich konsequent gegen die Behinderung von Betriebsräten vorgehen.“

Hintergrund:

Wer die Bildung eines Betriebsrats, dessen Arbeit behindert oder versucht dessen Mitglieder zu benachteiligen, macht sich strafbar. Die Schutzmechanismen des Betriebsrates bzw. dessen Mitglieder nach dem BetrVG laufen in der Praxis ins Leere. Nur in seltenen Fällen kommt es zur Anklage. § 119 BetrVG regelt Straftaten gegen Organe der Betriebsverfassung und ihrer Mitglieder. Es handelt sich bei der Strafnorm um ein Antragsdelikt; die Tat wird nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag der Arbeitnehmervertretung oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft verfolgt und muss innerhalb einer Frist von drei Monaten gestellt werden. Als Täter kommen nicht nur der Arbeitgeber oder seine Vertreter in Betracht, sondern jedermann, also auch betriebsangehörige Arbeitnehmer und sogar außenstehende Dritte.
Obwohl das Gesetz eindeutig ist, scheuen sich Staatsanwaltschaften in ganz Deutschland davor, Arbeitgeber anzuklagen. Oft fehlt es an der nötigen Sensibilisierung und Wissen der Straftatbestände im BetrVG bei den Staatsanwaltschaften.
Schon deshalb ist es dringend erforderlich, in den Bundesländern Schwerpunktstaatsanwaltschaften zur Verfolgung der Vergehen nach den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes einzurichten. Die zuständigen Behörden müssen für die besondere Problematik von Straftatbeständen nach dem Betriebsverfassungsgesetz sensibilisiert und mit ausreichend qualifiziertem Personal ausgestattet sein.


[1] Neben Straftatbeständen nach § 119 BetrVG (Abs. 1 Nr. 1- Nr. 3), um die es sich hier im Wesentlichen drehen dürfte, kommen hier auch Verurteilungen nach § 120 BetrVG in Betracht. Der Inhalt des Paragrafen schützt das Interesse des Arbeitgebers (Abs. 1) und des Arbeitnehmers (Abs. 2) an der Geheimhaltung bestimmter Tatsachen. Voraussetzung der Strafbarkeit ist (bedingt) vorsätzliches Handeln. Die Strafandrohung beträgt für die Tatbestände der Abs. 1 und 2 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, für die Qualifikationstatbestände (z.B. strafbare Handlungen gegen Entgelt) des Abs. 3 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.