In Deutschland wird mehr als jedem sechsten Haushalt in Hartz-IV-Bezug nur ein Teil der Wohnkosten durch das Jobcenter erstattet. Die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage von Katja Kipping, sozialpolitische Sprecherin der Fraktion DIE LINKE, zeigt dringenden Handlungsbedarf insbesondere bei Haushalten mit Kindern.
Die regional ausdifferenzierten Daten über die sogenannte Wohnkostenlücke von Hartz-IV-Betroffenen sind brisant, weil sie einen Hinweis auf die regelmäßig systematische Unterschreitung des durch die Verfassung garantierten Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum nicht nur von Hartz-IV-Betroffenen geben. Die sogenannten Angemessenheitsgrenzen gelten auch für arme Rentner:innen und z. B. erwerbsgeminderte Grundsicherungsbeziehende.
In manchen Gemeinden ist sogar jeder zweite Leistungsbezieher von einer sogenannten Wohnkostenlücke betroffen. Durchschnittlich haben Betroffene eine Wohnkostenlücke von 87 Euro. Besonders hart trifft es Familien mit Kindern sowie Alleinerziehende. Hier fehlen Haushalten mit Kindern jeden Monat 101 Euro bzw. 96 Euro bei Alleinerziehenden.
Katja Kipping: „In Deutschland ist ein Methodenwildwurchs bei der Bestimmung angemessener Wohnkosten durch die Kommunen entstanden. Seit Jahren drücken sich die Bundesregierungen um eine verfassungskonforme Lösung für die Wohnkosten von armen Menschen. Die Folge ist Verdrängung und bitterste Armut. Die Betroffenen müssen sich die Miete im wörtlichen Sinne vom Munde absparen.
Meine Fraktion und ich streiten für eine Überwindung des Hartz-IV-Systems und die Ersetzung durch eine sanktionsfreie Mindestsicherung. Unabhängig davon ist die Bundesregierung gefordert, bis zu einer verfassungskonformen Lösung die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung zu übernehmen. Mit den besonders drastischen Wohnkostenlücken bei Familien mit Kindern und Alleinerziehenden versündigt sich jeder, der den Status quo hinnimmt, an den kommenden Generationen.“
Die Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen bei den Wohnkosten betrifft neben Hartz-IV-Beziehenden auch arme Rentnerinnen und Rentner sowie erwerbsgeminderte Personen mit geringem Einkommen. Sie müssen bei zu geringen Angemessenheitsgrenzen umziehen oder, wenn dies nicht möglich ist, den Regelbedarf, der für Essen, Mobilität und soziale Teilhabe vorgesehen ist, für Wohnkosten zweckentfremden.
Das führt regelmäßig zu einer Unterschreitung des durch die Verfassung garantierten Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum. Die in der Antwort übermittelten Daten zeigen, dass diese Unterschreitung keine lokalen Einzelfälle sind, sondern es in fast allen Jobcentern eine hohe Zahl Betroffener gibt und die jeweiligen Wohnkostenlücken erheblich sind.
Zentrale Ergebnisse
- Deutschlandweit sind durchschnittlich 17 Prozent der Haushalte im Hartz-IV-Bezug von einer nicht vollständigen Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung betroffen. Diese Wohnkostenlücke beträgt bei den Betroffenen im Durchschnitt 87 Euro. Die Differenz zwischen übernommenen und tatsächlichen Kosten macht durchschnittlich 15 Prozent der gesamten Kosten für Unterkunft und Heizung der Haushalte aus, in denen die Kosten nicht vollständig übernommen werden.
- Regional gibt es erhebliche Unterschiede. In einigen Gemeinden muss sich jeder zweite Haushalt in Hartz IV die Miete vom Munde absparen.
- Vergleicht man unterschiedliche Haushalte, fällt auf: Besonders hart trifft es Familien mit Kindern und Alleinerziehende. Hier wird auch das Existenzminimum von Minderjährigen durch Wohnkostenlücken von 101 Euro (Familien mit Kindern) bzw. 94 Euro (Alleinerziehende) regelmäßig unterschritten. Das führt zu einer Beschränkung der Lebenschancen von Kindern und Jugendlichen, die in Armut aufwachsen.
- Eklatant unzureichende Angemessenheitsgrenzen für die Kosten von Unterkunft und Heizung gibt es nicht nur in Ballungsräumen, sondern auch in ländlichen Regionen. Die relative Zahl der Betroffenen unterscheidet sich je nach Bundesland erheblich. Die Verteilungsmaße zeigen jedoch deutlich, dass es sich um ein gravierendes und flächendeckendes Problem handelt, das begründete Zweifel an der Verfassungskonformität der geltenden Rechtslage und Rechtswirklichkeit weckt.