Kurzarbeitergeld: Unsere Beschäftigten und unsere Betriebe schützen
Die derzeitige Höhe des Kurzarbeitergeldes bedeutet für die Betroffenen Einkommensverluste von bis zu 40 Prozent des vorherigen Nettoeinkommens. Gleichzeitig steigt die Zahl der Kurzarbeiter bedingt durch die Corona-Pandemie auf Rekordniveau. Um viele Betroffene von der Zerstörung ihrer Existenz zu bewahren, fordert DIE LINKE im Bundestag, das Kurzarbeitergeld rückwirkend zum 1. März 2020 auf mindestens 90 Prozent des Nettoentgelts zu erhöhen und an weitere Bedingungen für die Unternehmen zu knüpfen.
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DIE LINKE hat im Bundestag dem „Corona-Kurzarbeitergeld“ am 13. März 2020 zugestimmt, aber schon direkt im Gesetzgebungsprozess darauf gedrängt, das Kurzarbeitergeld auf 90 Prozent des Nettoentgelts zu erhöhen. Es ist arbeitsmarkt-, sozial- und wirtschaftspolitisch völlig inakzeptabel, bei Kurzarbeit den Arbeitgebern die Sozialbeiträge komplett zu erstatten, den Beschäftigten aber nur 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns zu finanzieren. Die damit verbundenen Einkommensverluste sind auch gesamtwirtschaftlich von Nachteil, da sie besonders den Menschen Kaufkraft nehmen, die ihr Einkommen größtenteils oder sogar vollständig für den monatlichen Lebensunterhalt ausgeben müssen.
Die Bundesregierung hat von Beginn an nicht darauf geachtet, die Kosten der Krise nicht einseitig auf die Beschäftigten abzuwälzen und die Arbeitgeber einseitig zu begünstigen, denn die Menschen geraten durch die bestehende Kurzarbeitergeld-Regelung schon jetzt unmittelbar in Not. Deswegen ist es dringend geboten, für die Zukunft eine Refinanzierung des Kurzarbeitergeldes über die Unternehmen sicherzustellen. Es muss endlich Schluss damit sein, Gewinne zu privatisieren, Verluste aber zu sozialisieren.
Forderungen der Fraktion DIE LINKE im Bundestag:
- Das Kurzarbeitergeld wird rückwirkend zum 1. März 2020 auf einheitlich 90 Prozent des Nettoentgelts erhöht. Beschäftigte, die den gesetzlichen Mindestlohn erhalten, ist 100 Prozent des Nettoentgelts als Kurzarbeitergeld zu zahlen.
- Betriebe mit Beschäftigten, die Kurzarbeitergeld beziehen, sind dazu zu verpflichten, im Anschluss an die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes für mindestens ein Jahr betriebsbedingte Kündigungen auszuschließen.
- Der Bund ist über einen angemessenen Zuschuss an der Arbeitsförderung zu beteiligen, da die Bewältigung der Krise eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist und nicht allein eine der Beitragszahlenden. Im Rahmen dieser Bundeszuschüsse werden die Betriebe während der Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld dazu verpflichtet, keine Dividenden auszuzahlen, keine Aktienrückkäufe zu tätigen sowie Bonuszahlungen und Vorstandsgehälter zu begrenzen.
- Ein zwingendes Mitbestimmungsrecht für Betriebsräte und ein Rechtsanspruch für Beschäftigte auf eine entsprechende Qualifizierung und Weiterbildung während der Kurzarbeit ist zu garantieren.
- Damit die Betroffenen keine höheren Steuern zahlen müssen, darf das Kurzarbeitergeld nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Um Nachteile für verheiratete Personen, deren Bruttoentgelt nach Steuerklasse V versteuert wird (in der Mehrzahl betrifft das Frauen), auszugleichen, ist für diese das Kurzarbeitergeld in der Höhe von 90 Prozent anhand der Steuerklasse IV zu berechnen.