Die Bundesregierung sieht zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Notwendigkeit, das Verbot von Werkverträgen auf andere Branchen zu übertragen. Sie wird die Regelung zur Einschränkung des Einsatzes von Fremdpersonal in der Fleischwirtschaft im Jahr 2023 evaluieren. Ein Antrag der Tarifvertragsparteien auf Erlass einer Rechtsverordnung nach § 7 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für den von ihnen abgeschlossenen Tarifvertrag zur Festlegung eines Mindestlohns in der Fleischwirtschaft ist am 10. August 2021 im Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) eingegangen. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, wird das BMAS den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklären.
Die Anzahl der Beschäftigten in der Fleischindustrie ist in den letzten zehn Jahren angestiegen, die Zahl der ausländischen Beschäftigten hat sich mehr als verdreifacht. Allerdings sind die Beschäftigtenzahlen seit dem Vor-Corona-Jahr 2018 gesunken.
Hintergrund Arbeitsschutzkontrollgesetz:
Durch das Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz („Arbeitsschutzkontrollgesetz“) wird es grundsätzlich verboten, Fremdpersonal im Kerngeschäft der Fleischindustrie (Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung) einzusetzen. Das Fleischunternehmen darf damit im Kernbereich nur eigene Arbeitnehmer beschäftigen. Dies gilt ab dem 1. Januar 2021. Für den Einsatz von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern gilt es ab dem 1. April 2021 (mit einer eng begrenzten Ausnahme für die Fleischverarbeitung). Ausgenommen hiervon sind nur Unternehmen des Fleischerhandwerks mit bis zu 49 tätigen Personen. Das Gesetz soll geordnete und sichere Arbeitsbedingungen in der Fleischindustrie herstellen. Darüber hinaus legt es bundesweit einheitliche Regeln zur Kontrolle der Betriebe und zur Unterbringung der Beschäftigten auch in anderen Branchen fest. (Quelle: BMAS).
Ergebnisse im Einzelnen
Die Regelung zur Einschränkung des Einsatzes von Fremdpersonal in der Fleischwirtschaft (vgl. § 8 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft) wird das Bundearbeitsministerium im Jahr 2023 evaluieren (s. Frage 1):
- Die Bundesregierung sieht zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Notwendigkeit, das Verbot von Werkverträgen auf andere Branchen zu übertragen (s. Frage 1a)
- Ein Antrag der Tarifvertragsparteien auf Erlass einer Rechtsverordnung nach § 7 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für den von ihnen abgeschlossenen Tarifvertrag zur Festlegung eines Mindestlohns in der Fleischwirtschaft ist am 10. August 2021 im Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) eingegangen. Eine inhaltliche Prüfung des Antrags steht noch aus. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, wird das BMAS den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklären (s. Frage 1b)
- Der Abschluss eines Tarifvertrags zur Regelung weiterer Arbeitsbedingungen ist im Rahmen der gesetzlich garantierten Tarifautonomie alleinige Angelegenheit der Tarifvertragsparteien (s. Frage 1b).
Die Anzahl der Beschäftigten in der Fleischindustrie (Schlachten und Verarbeitung) ist von 175.377 auf 185.187 angestiegen (+5,59%) (s. Frage 1, Tabelle 2 und Drs. 19/11284 Frage 1, Tabelle 2), von 2010 zu 2020:
- ausländische Beschäftigte: von 16.767 auf 58.284 (+247,61%)
- Frauen: von 95.285 zu 88.438 (+7,19%)
- Männer: von 80.092 zu 96.749 (+20,80%)
- Beschäftigte 55 Jahre u. älter: von 32.122 zu 48.116 (+49.79%)
- Niedersachsen: von 27.726 zu 32.564 (+17,45%)
- Bayern: von 36.082 zu 33.749 (-6,47%)
- NRW: von 28.567 zu 42.242 (+47,87%)
- Bundesländer mit den meisten Beschäftigten in der Fleischindustrie 2010: Bayern, NRW, Niedersachsen
- Bundesländer mit den meisten Beschäftigten in der Fleischindustrie 2020: NRW, Bayern, Niedersachsen
Die Anzahl der Beschäftigten im Wirtschaftszweig Schlachthöfe ist von 31.139 auf 34.749 angestiegen (+11,59%) (s. Frage 1, Tab. 3 und Drs. 19/11284 Frage 1, Tabelle 3), von 2010 zu 2020 :
- ausländische Beschäftigte: von 4.615 auf 18.028 (+290,64%)
- Frauen: von 10.666 zu 10.917
- Männer: von 20.473 zu 23.832
- Beschäftigte 55 Jahre u. älter: von 5.275 zu 7.031
- Niedersachsen: von 9.124 zu 10.284
- Bayern: von 3.504 zu 4.478
- NRW: von 6.084 zu 9.579
Die Anzahl der Beschäftigten im Wirtschaftszweig Fleischverarbeitung ist von 144.238 im Jahr 2010 auf 150.438 im Jahr 2020 angestiegen (+4,30%) (s. Frage 1, Tabelle 4 und Drs. 19/11284 Frage 1, Tabelle 4), von 2010 zu 2020:
- ausländische Beschäftigte: von 11.839 zu 40.256 (+240,03%)
- Frauen: von 84.619 zu 77.521
- Männer: von 59.619 zu 72.917
- Beschäftigte 55 Jahre u. älter: von 26.847 zu 41.085
- Niedersachsen: von 18.602 zu 22.280
- Bayern: von 32.578 zu 29.271
- NRW: von 22.483 zu 32.663
Die Anzahl der Auszubildenden in der Fleischindustrie ist von 8.626 auf 4.094 gesunken (-52,54 %) (s. Frage 2, Tabelle 1+5 und Drs. 19/11284 Frage 2, Tabelle 3), von 2010 zu 2020:
- Auszubildende Schlachthöfe: 810 zu 598
- Auszubildende Fleischverarbeitung: 7.816 zu 3.596
- Niedersachsen: 833 zu 567
- Bayern: 2.563 zu 860
- NRW: 1.070 zu 716
Vergleich der Beschäftigtenzahlen in Fleischindustrie (Schlachten und Verarbeitung) zwischen dem Vor-Corona-Jahr 2018 und 2020 (vgl. Frage 1, Tabelle 2- und BT-Drs. 19/10537, Tabellen 2-4 zu Frage 1):
- Gesamt: 189.317 zu 185.187 (-2,18%)
- Sozialversicherungspflichtig: 164.444 zu 163.645 (-0,49%)
- Schlachthöfe: 36.725 zu 34.749 (-5,38%)
- Verarbeitung: 152.592 zu 150.438 (-1,41%)
Das monatliche Durchschnittseinkommen in der Fleischindustrie (Median Bruttoentgeld) liegt 2020 mit 2.274 Euro um 50,70 Prozent niedriger als in der Gesamtwirtschaft mit 3.427 Euro (s. Frage 7, Tabelle 6 und Drs. 19/11284, Tabelle 13):
- Medianeinkommen Fleischindustrie in Euro und Steigerung zum Vorjahr in Prozent: