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5.000 Euro – nicht überzeugend

Im Wortlaut von Halina Wawzyniak,

Foto: Jochen Mittenzwey

 

 

Bundesfinanzminister Schäuble will jetzt Barzahlungen über 5.000 Euro verbieten - angeblich, um gegen Schwarzgeld und Terrorfinanzierung anzukämpfen. Halina Wawzyniak, rechtspolitische Sprecherin der Fraktion DIE LINKE. im Bundestag, macht den Faktencheck.

 

Es ist mir vollkommen egal, ob es zukünftig noch Bargeld gibt. Es ist mir aber nicht egal, ob ich zukünftig noch anonym bezahlen kann. Wichtig wäre mir, soweit Bargeld abgeschafft wird, dass jede/r Zugang zu anderen und eben auch anonymen Bezahlmöglichkeiten hat. Aus ganz grundsätzlichen Erwägungen heraus.

Nun will die Bundesregierung die Bargeldzahlungen auf 5.000 Euro begrenzen. Die Beschränkung von Bargeldzahlungen ist auch eine Beschränkung anonymer Bezahlmöglichkeiten auf 5.000 Euro. Und das finde ich beides falsch. Der Kommentator Kannenberg auf Heise.de hat recht: Es geht am Ende um die Schlacht um die Privatsphäre von Menschen.  Was heute 5.000 Euro sind, sind morgen 2.500 Euro und am Ende Null Cent. Konsequent zu Ende gedacht jedenfalls.

Es gibt aus meiner Sicht keine überzeugende Rechtfertigung für den Vorschlag Zahlungen mit Bargeld/anonymes Bezahlen auf 5.000 Euro zu beschränken. Erst Recht gibt es keine Rechtfertigung anonyme Bezahlmöglichkeiten komplett zu verweigern. Wie immer wird behauptet, solche Vorschläge dienen dem Kampf gegen Kriminalität. In diesem Fall dem Kampf gegen Terrorismusfinanzierung, dem Kampf gegen Geldwäsche, dem Kampf gegen Steuerhinterziehung und dem Kampf gegen Schwarzgeldgeschäfte. Alles Gründe des Allgemeinwohls. Das ist doch einleuchtend. Zunächst. Zumal es endlich mal um „die Großen“ geht und nicht um „die Kleinen„. Ob letzteres tatsächlich zutrifft, sei mal dahingestellt. Richtig ist, dass die benannten Straftaten einen erheblichen volkswirtschaftlichen Schaden verursachen und dass sie streng verfolgt werden müssen. Aber deshalb 5.000 Euro Bargeld/anonyme Bezahlmöglichkeiten als Grenze? Mit welcher Rechtfertigung? Die Versuchsanordnung ist am Ende immer die Gleiche: Weil es Menschen gibt, die Straftaten begehen, müssen die Folgen alle anderen tragen. Wie bei der Vorratsdatenspeicherung, so auch bei 5.000 Euro Obergrenze für Bargeld/anonyme Bezahlmöglichkeit.

Nun gewährleistet das Grundgesetz in Artikel 14 GG das Eigentum. Das Bundesverfassungsgericht hat (Rdn. 84) im Hinblick auf Artikel 14 GG festgestellt: „Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet das Recht, Sach- und Geldeigentum zu besitzen, zu nutzen, es zu verwalten und über es zu verfügen„. Daraus folgt nun zunächst, dass es meiner Freiheit unterliegt, was ich mit meinem Geld mache. Ich bin zunächst niemandem Rechenschaft schuldig, was ich mit dem Geld alles anstelle. Natürlich kann diese Freiheit eingeschränkt werden. Zu Recht. Gründe des Allgemeinwohls sind dazu nötig. Genau mit Gründen des Allgemeinwohls wird eine Einschränkung der freien Verfügung über das eigene Geld auch vorgenommen. Zu Recht. Terrorismusfinanzierung ist nach § 89c StGB strafbar. Das meint das Sammeln, Entgegennehmen oder zur Verfügung stellen von Vermögenswerten mit dem Wissen oder in der Absicht, dass diese von einer anderen Person zur Begehung bestimmter Straftaten verwendet werden sollen. Auch die Geldwäsche ist in Deutschland strafbar. Nach § 261 StGB wird bestraft, wer einen Gegenstand, der aus einer der in § 261 StGB genannten Straftaten herrührt, verbirgt oder dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet. Der § 370 AO wiederum regelt die Strafbarkeit der Steuerhinterziehung. Um sicherzustellen, dass Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche, Schwarzgeldgeschäfte und Steuerhinterziehung unterbleiben oder wenigstens strafrechtlich verfolgt werden, gibt es einen ganzen Strauß an weiteren Regelungen. Zu nennen ist hier die Verpflichtung zur Kontenwahrheit nach § 154 AO (Abgabenordnung). Nach dieser Regelung darf niemand auf einen falschen oder erdichteten Namen für sich oder einen Dritten ein Konto einrichten und Buchungen vornehmen. Und wer ein Konto führt (also eine Bank), muss sich über die Person und Anschrift desjenigen, der Verfügungen vornimmt, Gewissheit verschaffen. Es gibt das sog. Kontenabrufverfahren in § 24c KWG. Und schließlich gibt es noch das Geldwäschegesetz (GWG) und das Zollverwaltungsgesetz.  In § 3 Abs. 1 GWG werden für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute u.a.  Sorgfaltspflichten festgelegt, wie zum Beispiel die Identifizierung des Vertragspartners oder die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung. Diese sind zum Beispiel zu erfüllen im Falle der Durchführung einer außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung anfallenden Transaktion im Wert von 15 000 Euro. Die Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 gelten auch für einen Geldtransfer, soweit dieser außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung einen Betrag im Wert von 1 000 Euro oder mehr ausmacht. Und es gibt eine Regelung zu Bargeld. Diejenigen, die nach dem GwG Sorgfaltspflichten einzuhalten haben sind bei der Annahme von Bargeld im Wert von 15 000 Euro oder mehr verpflichtet diese Sorgfaltspflichten anzuwenden. Und Versicherungsvermittler, die für ein Versicherungsunternehmen Prämien einziehen, haben Versicherungsunternehmen mitzuteilen, wenn Prämienzahlungen in bar erfolgen und den Betrag von 15 000 Euro innerhalb eines Kalenderjahres übersteigen. Im GwG befinden sich auch Regelungen zum Glücksspiel im Internet. Der § 12a ZollVG wiederum regelt, dass auf Verlangen der Zollbediensteten Personen Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel im Wert von 10 000 Euro oder mehr, die sie in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen oder befördern, nach Art, Zahl und Wert anzuzeigen sowie die Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und den Verwendungszweck darzulegen haben. Gleiches soll gelten, wenn die Annahme besteht, dieses Geld solle zur Terrorismusfinanzierung dienen.

Daraus ergeben sich nun logisch folgende Fragen: Wieso soll der jetzt bereits existierende Wert für Bargeld/anonymes bezahlen von 10.000-15.000 Euro auf 5.000 Euro gesenkt werden? Wo liegt im Hinblick auf die derzeitige Regelung ein Problem? Lässt sich das denn rechtfertigen, wenn grundsätzlich jedem/jeder frei ist über das eigene Geld zu verfügen?

Wer ein Grundrecht -hier das Grundrecht frei über das eigene Geld (Eigentum) zu verfügen - einschränken will, muss begründen, warum er das Grundrecht einschränkt bzw. bisherige Einschränkungen nicht ausreichend sind. In einer Entscheidung aus dem Jahr 2011 hat das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die Einschränkung des Eigentums ausgeführt (Rdn. 35): „Das Wohl der Allgemeinheit ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die dem Eigentum aufzuerlegenden Belastungen. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weitergehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. Der Kernbereich der Eigentumsgarantie darf dabei nicht ausgehöhlt werden.“ Es ist also möglich, zum Wohle der Allgemeinheit und damit zur Verhinderung von Terrorismusfinanzierung, Schwarzgeldgeschäften, Steuerhinterziehung und Geldwäsche Grenzen des Eigentums und damit der freien Verfügung über Geld festzulegen. Da der Kernbereich nicht ausgehöhlt werden darf, dürfte aber eine absolutes Verbot anonymer Bezahlmöglichkeiten ausgeschlossen sein. Das Bundesverfassungsgericht ergänzt (Rdn. 36): „Der Regelungsbefugnis des Gesetzgebers sind unterschiedliche Schranken gezogen. Soweit das Eigentum die persönliche Freiheit des Einzelnen im vermögensrechtlichen Bereich sichert, genießt es einen besonders ausgeprägten Schutz.“ Die Verfügung über Geld dürfte damit einen ausgeprägten Schutz genießen, denn es dient der persönlichen Freiheit. Ein Gesetz, welches Bargeldzahlungen/anonyme Zahlungen auf 5.000 Euro begrenzt, müsste geeignet sein, den beabsichtigten Erfolg (Verhinderung von Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche und Steuerhinterziehung sowie Schwarzgeldgeschäften) herbeizuführen. Das ist m.E. tatsächlich gegeben. Ein solches Gesetz muss aber auch erforderlich sein, d.h. es darf kein „anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel“ vorhanden sein. Und da ist dann der Punkt, wo von den Befürworter/innen vernünftig dargelegt werden müsste, warum die bisherigen Grenzen von 10.000-15.000 Euro nicht ausreichend sein sollen, dieses Ziel zu erreichen. Genau das ist -zumindest bislang - nicht gelungen.

Nach allem, was ich recherchieren konnte, gibt es keinen Nachweis, dass Terroristen/innen anonyme Bezahlsysteme (Kryptowährung) für ihre Finanzierung nutzen. Es gibt auch -soweit ich recherchieren konnte- keinen Nachweis, dass zur Umgehung der Regelungen im GwG und dem ZollVG Bargeldtransfers regelmäßig unterhalb der derzeit geltenden Höchstbeträge stattfinden. Es wurde -soweit ich recherchieren konnte- bislang nicht konkret vorgetragen, dass die bisherigen Höchstbeträge von 10.000-15.000 Euro ein Problem sind. Es wird nicht vorgetragen, was Umgehungsmöglichkeiten bei einem Betrag von 10.000-15.000 Euro von Umgehungsmöglichkeiten bei einem Betrag von 5.000 Euro unterscheidet. Es scheint fast so, als wäre willkürlich die Summe gewählt worden. Und weshalb durch eine Absenkung eher „die Großen“ und nicht „die Kleinen“ erwischt werden sollten, wird auch nicht klar. Ja, insbesondere Schwarzgeldgeschäfte, Geldwäsche und Steuerhinterziehung verursachen erhebliche volkswirtschaftliche Schäden und es dürfte ein erhebliches Dunkelfeld an Straftaten geben. Aber wird das durch 5.000 Euro besser als durch 10.000-15.000 Euro? Die in einigen Artikel zum Thema zitierte Studie des Bundesministeriums für Finanzen, welche als Begründung für die 5.000 Euro herangezogen wird, konnte ich nur in einer Kurzfassung finden. Dort heißt es: „Daneben gibt es Begehungsformen, die Unternehmen als Deckmantel zur Geldwäsche einsetzen wie dem Betreiben von bargeldintensiven Hotel- und Gastronomiebetrieben. Auch hier wirkt sich die unzureichende Präventionsleistung der involvierten rechtsberatenden und vermögensverwaltenden Berufsgruppen risikoerhöhend aus.“ Es wird also auf eine unzureichende Präventionsleistung verwiesen. Warum dann eine Handlungsempfehlung ist: „Es empfiehlt sich eine Bargeldobergrenze zwischen 2.000 bis 5.000 Euro.“ wird zumindest aus der Kurzfassung nicht klar. Eine Argumentation damit, dass eine Bargeldobergrenze/Obergrenze anonymen bezahlens mal „die Richtigen“ trifft, ist für mich nicht überzeugend um grundsätzliche Prinzipien der Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen aufzugeben. Sowas führt am Ende zu beliebigem Handeln und ist wenig glaubwürdig. Die Wertigkeit von Prinzipien zeigt sich, wenn es weh tut. Am Ende bleibt die Frage, ob nicht eher ein Vollzugsdefizit (mangelnde Anwendung gesetzlicher Möglichkeiten), denn ein Regelungsdefizit (fehlende gesetzliche Möglichkeit aktiv zu werden) vorliegt.

Am Ende ist es dann ganz einfach: Wenn der Nachweis nicht erbracht werden kann, dass ein Gesetz erforderlich ist, dann kann es auch nicht beschlossen werden. Und bislang ist für mich die Erforderlichkeit der 5.000 Euro-Obergrenze nicht erwiesen. Im Übrigen gehört für mich in eine solidarische Gesellschaft, dass wenn jemand in Not gerät und finanzielle Hilfe benötigt, diese auch gewährt werden kann. Ohne dass Dritte davon erfahren müssen.