Seit dem 1. Juni 2015 gibt es das „Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung“, kurz: Mietpreisbremse. Damit wollte die Große Koalition auf die in den vergangenen Jahren stark gestiegenen Mieten in den Großstädten reagieren.
Mit der Mietpreisbremse können die Länder für fünf Jahre festlegen, dass auf angespannten Wohnungsmärkten die Miete bei Neuvermietungen nicht höher als 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete, also dem Mietspiegel, liegt. Zudem wurde mit der Mietpreisbremse das Bestellerprinzip für Maklerinnen und Makler eingeführt. Diese müssen nun von der Person bezahlt werden, die sie beauftragen, also meist vom Vermieter. Eine Umlage der Maklerkosten auf Mieterinnen und Mieter ist seitdem nicht mehr möglich.
Die Mietpreisbremse hat jedoch zahlreiche Ausnahmeregelungen. Sie gilt nicht
- bei Neubauten,
- bei umfassenden Sanierungen,
- wenn die Vormiete bereits höher war als zulässig,
- in möblierten Wohnungen.
Hinzu kommt, dass es keine Strafen für Vermieterinnen und Vermieter gibt, wenn diese sich nicht an das Gesetz halten. Mieterinnen und Mieter müssen selbst auf dem Klageweg das zu viel gezahlte Geld zurückfordern. Problematisch ist, dass die Höhe der vorherigen Miete oft nicht bekannt ist.
Aufgrund dieser zahlreichen Ausnahmen greift die Mietpreisbremse nicht und verfehlt ihren Zweck vollständig. Das bestätigen auch zahlreiche unabhängige Untersuchungen. Zum einen steigen die Mieten auch nach Einführung der Mietpreisbremse vielerorts weiterhin stark an. Der aktuelle Mietspiegel weist zum Beispiel für das Land Berlin eine durchschnittliche Mietsteigerung von 10 Prozent in den zwei Jahren seit Inkrafttreten der Mietpreisbremse aus. Das werden sich viele Berliner*innen nicht mehr leisten können und weiter an den Stadtrand verdrängt.
Zum anderen ignorieren Vermieterinnen und Vermieter das Gesetz häufig. Das Institut der deutschen Wirtschaft (IW) fand heraus, dass 2016 in Berlin die Angebotsmieten 62,3 Prozent über der ortüblichen Vergleichsmiete lagen. Die Mietpreisbremse in ihrer derzeitigen Form ist geradezu eine Einladung an die Vermieter, die geltenden Höchstgrenzen zu umgehen. Ein Gesetzesentwurf aus dem Jahr 2016 für eine überarbeitete Mietpreisbremse, die zumindest die gröbsten Schlupflöcher schließen sollte, ist am Widerstand der CDU/CSU gescheitert.
Die Fraktion DIE LINKE. im Bundestag möchte, dass Wohnen wieder bezahlbar wird und setzt sich für eine umfassende Reform der Mietpreisbremse (Antrag, PDF) ein:
- Vermieter*innen müssen die Höhe der Vormiete offenlegen.
- Zuviel gezahlte Miete muss ab Mietbeginn zurückgezahlt werden.
- Vermieter*innen, die gegen die Mietpreisbremse verstoßen, müssen bestraft werden.
- Die Streichung aller Ausnahmen für die Mietpreisbremse.
- Die Mietpreisbremse muss bundesweit einheitlich und unbefristet gelten.
- Als zulässige Höchstmiete gilt die ortsübliche Vergleichsmiete (Mietspiegel) oder die darunter liegende Miete, wenn Vormieter*innen weniger gezahlt haben.
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