„Das Bundesverfassungsgericht hat zwar unseren Eilantrag abgelehnt, der Bundesregierung aber gleichzeitig hohe Auflagen für ihre Zustimmung zur vorläufigen Anwendung von CETA gemacht. Das ist ein Teilerfolg für uns Kläger und ein Armutszeugnis für die Bundesregierung. Es bedurfte erst der Maßgaben durch das Bundesverfassungsgericht, um Bundeswirtschaftsminister Gabriel dazu zu bringen, Selbstverständlichkeiten zu CETA unmissverständlich klarzustellen“, kommentiert Klaus Ernst, stellvertretender Vorsitzender der Fraktion DIE LINKE, das heutige Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Ernst weiter:
„Die Auflagen aus Karlsruhe bedeuten, dass die Bestimmungen von CETA in zentralen Bereichen keine Frage der Interpretation bleiben. Erstens: Nur jene Bereiche des Abkommens, die unstrittig in der Zuständigkeit der EU liegen, dürfen vorläufig angewendet werden. Ausgenommen ist also mitnichten nur der Investitionsschutz, wie es die Bundesregierung wollte. Auch Regelungen zum Seeverkehr, der Anerkennung von Berufsqualifikationen und zum Arbeitsschutz fallen in die Kompetenz der Mitgliedstaaten und bedürfen einer vorherigen Abstimmung in den nationalen Parlamenten. Zweitens: Beschlüsse des gemischten CETA-Ausschusses dürfen nur in Kraft treten, wenn auch alle EU-Mitgliedstaaten zustimmen. Drittens: Deutschland muss auch im Alleingang aus der vorläufigen Anwendung aussteigen können. Das ist deshalb wichtig, weil erst im Hauptsacheverfahren entschieden wird, ob Teile von CETA grundgesetzwidrig sind. Die Verfassungsrichter halten das durchaus für möglich, diese Frage war jedoch nicht Gegenstand des jetzigen Verfahrens.
Das Thema CETA wurde damit erstmal vertagt, vom Tisch ist es noch lange nicht. Der Protest der Bürgerinnen und Bürger muss und wird weitergehen.“