Mit der Novellierung des EUZBBG soll eine Anpassung der gesetzlichen Regelungen an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19.06.2012 vergenommen werden. Ziel ist es, die parlamentarischen
Mitwirkungsrechte in EU-Angelegenheiten zu stärken und unter anderem im Hinblick auf völkerrechtliche Verträge, die in einem besonderen Nähe- oder Ergänzungsverhältnis zum EU-Recht stehen (z.B. ESM, Euro-Plus-Pakt und Fiskalvertrag), auszubauen.
Werkverträge werden zusehens zu neuen Eckpfeilern des Niedriglohnsektors. Um bestimmte Teile der Produktion auf Dauer zu verbilligen, werden Fremdfirmen oder Selbständige mit der Erfüllung von ursprünglich betriebsinternen Aufgaben beauftragt. So können Tarifverträge unterlaufen, Belegschaften gespalten und die Mitbestimmung ausgehöhlt werden. Sie werden insbesondere als Alternative zur Leiharbeit und als strategisches Mittel zur Deregulierung der Arbeit eingesetzt.
Aus dem bereits vorgelegten Gesetzentwurf der LINKEN (Drucksache 17/5896) wird das Sitzzuteilungsverfahren erneut in die Parlamentarische Debatte eingebracht. Die Verrechnung von Überhangmandaten erfolgt auf der Bundesebene, so dass im Regelfall kein Vergrößerung des Bundestages stattfindet. Der GE ist eine verfassungsgemäße Alternative zum GE aller anderen Parteien.
Für die Herstellung der Unabhängigkeit der Justiz bedarf es verfassungsrechtlicher und darauf aufbauend sodann einfachgesetzlicher Änderungen. Es gibt daher *zwei* sich ergänzende Gesetzentwürfe, wobei mit dem vorliegenden Entwurf die einfachgesetzlichen Änderungen vorgenommen werden. Hinsichtlich Ziel, Inhalt und politischer Aussage siehe "Entwurf eines ... *Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes* - Herstellung der institutionellen Unabhängigkeit der Justiz".
Die Judikative ist die einzige der drei vom Grundgesetz geteilten Gewalten, die nicht unabhängig ist. Strukturelle, finanzielle und personelle Entscheidungen werden nicht durch die Judikative selbst getroffen, sondern sind in wesentlichen Bereichen der Exekutive in Form der Justizministerien und Justizverwaltungen zugeordnet, die damit einen erheblichen Einfluss auf die Rechtsprechung ausüben kann. Der Entwurf schafft die Grundlagen im Grundgesetz, um die Judikative unabhängig zu machen.
Der bewaffnete Einsatz der Bundeswehr im Inneren passt nicht in eine moderne Demokratie. Angesichts der Ausweitung des Aufgabenspektrums der Bundeswehr im Inneren und der zunehmenden Bereitschaft, dabei auch militärische Waffen einzusetzen, muss dem ein Riegel vorgeschoben werden. Das Gesetz soll Klarheit schaffen und gewährleisten, dass Innere und Äußere Sicherheit weiter klar getrennte Bereiche bleiben und die Streitkräfte keine Waffen gegen die Menschen in Deutschland eingesetzen können.
Es soll erreicht werden, dass Kommunen, die ihre Aufgaben durch eigene Unternehmen in privater Rechtsform ausüben, wieder mehr Steuerungsfähigkeit über diese Unternehmen erlangen und zwar auch dann, wenn private Dritte an diesen Unternehmen beteiligt sind.
Die Verankerung von Volksabstimmungen zur Neufassung oder Änderungen der vertraglichen Grundlagen der EU und zu gleichartigen völkerrechtlichen Verträgen im Grundgesetz kann zu einer größeren demokratischen Legitimation der EU beitragen.
Um die Neigung privater und gewerblicher WLAN-Betreiber/innen zu stärken, ihre Netze für die gelegentliche Mitnutzung durch Dritte zu öffnen, bedarf es einer rechtlich zuverlässigen Haftungsfreistellung. Diese muss einerseits schuldhaftes (also vorsätzliches und fahrlässiges) Handeln umfassen; hierzu dient die ausdrückliche Klarstellung der Rechtslage in § 8 Absatz 3 TMG-E.
10 Jahre nach der Verabschiedung des sog. "Stärkungsgesetzes", mit dem den Urhebern bei ihren Vertragsverhandlungen der Rücken gestärkt werden sollte, sind dessen Intentionen noch immer nicht verwirklicht. In fast keiner Teilbranche der Kreativwirtschaft sind die vorgesehenen. "gemeinsamen Vergütungsregeln" in Kraft getreten. Die Urheber können ihren Anspruch auf "angemessene Vergütung" kaum durchsetzen. Ziel ist es, die Verwerter an den Verhandlungstisch zu bringen.